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Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

Bevor Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, bekommen Sie in aller Regel zunächst einmal einen behördlichen Anhörungsbogen übersandt. Das Dokument ist häufig überschrieben mit „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Hier kommt es oft zu Missverständnissen.

Inhalt

Was ist ein Anhörungsbogen?

Der Anhörungsbogen dient den Bußgeldstellen in erster Linie zum Informationsabgleich. Die Behörde möchte damit sicherstellen, dass die beschuldigte Person (der Fahrzeughalter) auch wirklich die Tat begangen hat.

Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass der Fahrzeughalter gar nicht der Täter ist, weil das Auto von einem Freund, Verwandten oder Angestellten genutzt wurde und dieser die Tat begangen hat.

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit zur Stellungnahme. So könnte es z.b. sein, dass ein Straßenschild von Bäumen bedeckt war oder der aufgestellte Blitzer Sie erfasst hat, obwohl Sie das Tempolimit eingehalten haben.

Die Unterschiede zum Bußgeldbescheid

Als Betroffener könnte man schnell davon ausgehen, dass es sich bei dem behördlichen Dokument bereits um den offiziellen Bußgeldbescheid handelt. Dem ist jedoch nicht so. Der Anhörungsbogen ist kein Bußgeldbescheid.

Während in einem Bußgeldbescheid eine konkrete Sanktion festgesetzt wird, dient der Anhörungsbogen lediglich dazu, Ihre Personalien abzufragen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Tatvorwurf zu geben.

Manche Behörden (z.B. in Bayern) fügen oft schon direkt in den Anhörungsbogen die zu erwartende Strafe ein. Lassen Sie sich davon nicht verwirren. In einem Anhörungsbogen kann niemals eine Strafe rechtskräftig festgesetzt werden.

Sie sind also keinesfalls verpflichtet, schon im vorbereitenden Anhörungsverfahren Ihren Führerschein abzugeben, nur weil im Anhörungsbogen von einem (zu erwartenden) Fahrverbot die Rede ist.

Erst wenn Ihnen ein offizieller Bußgeldbescheid (überschrieben mit „Bußgeldbescheid“) inklusive Rechtsmittelbelehrung zugeht, müssen Sie handeln. Entweder Sie akzeptieren die dort gegen Sie festgesetzte Sanktion oder Sie wehren sich und legen gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht binnen zwei Wochen Einspruch ein.

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Bin ich verpflichtet, den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden?

Viele fragen sich, ob sie verpflichtet sind, den Anhörungsbogen auszufüllen. Die Frist für die Rücksendung an die Behörde ist oft sehr kurz, meist nur eine Woche.

Also, zunächst einmal: Es besteht weder die Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen, noch gibt es eine gesetzlich vorgesehene Frist für die Rücksendung. Schon gar nicht sind Sie verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, etwa ob sie gefahren sind oder die Schuld eingestehen.

Das Einzige, was Sie in der Tat tun müssen, ist zu überprüfen, ob der Behörde alle wichtigen Personalien (Vorname, Nachname, Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) bekannt sind und ob die Daten vollständig und korrekt sind. Ist also beispielsweise Ihre Adresse im Anhörungsbogen veraltet, dann müssen Sie dies der Behörde in jedem Fall mitteilen. Oder ist der Behörde z.B. Ihr Geburtsdatum nicht bekannt, dann müssen Sie gegenüber der Behörde dazu Angaben machen.

Auf welchem Weg Sie dies tun, bleibt Ihnen überlassen. Auch eine Frist ist, wie gesagt, nicht (gesetzlich) vorgeschrieben. Dennoch sollten Sie sich natürlich in Ihrem eigenen Interesse möglichst nicht zu viel Zeit mit den Angaben zu Ihren Personalien lassen. Denn die Angabe zu den Personalien ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht (§ 111 OwiG).

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht Ihnen ein (weiteres) Bußgeld. Sollten der Behörde alle Daten zur Person bekannt und diese auch korrekt sein, dann können Sie den Anhörungsbogen guten Gewissens unbeachtet lassen. Als nächstes wird Ihnen dann der offizielle Bußgeldbescheid zugehen. Hier haben Sie dann zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Wann dies Sinn macht, erfahren Sie unter „Bußgeldbescheid“.

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Madeleine von Rüden
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