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Doppelter Bußgeldbescheid – Amtsgericht Gießen stellt Bußgeldverfahren ein

13. März 2025 Autor RA Madeleine von Rüden Madeleine von Rüden

Weil ein Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium Kassel gleich zweimal mit unterschiedlichen Zahlbeträgen zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht Gießen das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen eingestellt. 

Was war passiert?

Dem Mandanten wurde vorgeworfen in Gießen, Gießen B4 29, Brückenbauwerk Lahn Eselwiese Rtg. Wetzlar eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Demgemäß wurde ihm im Mai 2024 ein entsprechender Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium Kassel zu einem bestimmten Aktenzeichen zugestellt, der u.a. die Zahlung eines Bußgeldes inkl. Verfahrenskosten vorsah.

Fristgerecht legte ich für den Mandanten gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Dann die Überraschung: Im Oktober 2024 erhielt der Mandant zum selben Aktenzeichen mit demselben Datum aus Mai 2024 einen zweiten Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium Kassel, diesmal aber über eine andere Zahlsumme. Zu dem ursprünglichen Zahlbetrag kamen jetzt noch Kosten für die zweite Zustellung hinzu.

Ein Fall – Zwei Bußgeldbescheide

Von dem Mandanten wurde also in ein und demselben Verfahren ein doppelter Bußgeldbescheid zugestellt, jeweils jedoch mit anderer Rechtsfolge. Angelehnt an eine Entscheidung des AG Landstuhl vom 26.07.2022, Az.: 2 OWi 4211 Js 8465/2 argumentierte ich gegenüber dem Amtsgericht Gießen wie folgt: Soweit die Bußgeldbehörde ein und denselben Bußgeldbescheid (mit selbem Datum und selbem Aktenzeichen) zweimal mit unterschiedlichem Inhalt an den Betroffenen zustellt, ist diese Vorgehensweise als nicht ordnungsgemäß anzusehen.

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Sofern die Bußgeldbehörde einen zweiten Bescheid mit geändertem Inhalt erlässt, hätte sie eigentlich den ersten, anderslautenden Bußgeldbescheid zunächst zurücknehmen müssen. Dies war jedoch nicht geschehen, zumindest nicht ausdrücklich. Möglicherweise muss hier aber im Wege einer rechtlichen Fiktion von der Rücknahme des „ersten“ Bußgeldbescheid ausgegangen werden. Verfolgungsverjährung wäre dann aber in jedem Fall eingetreten, da jedenfalls der zweite Bußgeldbescheid deutlich nach Ablauf der Verfolgungsjährung zugestellt worden. 

Einstellung des Verfahrens

Ich beantragte, die Einstellung des Bußgeldverfahrens im Beschlusswege gem. 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StpO wegen des Bestehens eines dauerhaften Verfahrenshindernisses und hilfsweise die Einstellung des Bußgeldverfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWi.

Den Hilfsantrag begründet ich wie folgt: Eine Einstellung sei in jedem Fall geboten, da sich anderenfalls auch das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen hätte, über welchen Einspruch vorliegend eigentlich verhandelt werden soll. Einspruch wurde jeweils gegen beide Bußgeldbescheide eingelegt. Die Verfahrensfehler der Behörde dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.

Das Amtsgericht Gießen ließ sich überzeugen und stellte daraufhin das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen per Beschluss vom 04.03.2025 gem. § 47 Abs. 2 OWiG ohne nähere Begründung ein. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Was bedeutet das?

Wegen begangener Verfahrensfehler der Bußgeldbehörde, hier des Regierungspräsidiums Kassel, konnte das Bußgeldverfahren zu Gunsten des Betroffenen abgewendet werden. Der Betroffene muss nun keine Geldbuße zahlen und auch ein Punkteintrag in Flensburg konnte vermieden werden.

Der Fall zeigt, dass es sich durchaus lohnt, eine Geldbuße nicht einfach ungeprüft hinzunehmen, sondern sich stattdessen fachkundig beraten und vertreten zu lassen. Sofern Verfahrensfehler seitens der Behörde gemacht wurden, führt dies am Ende nicht selten zur Einstellung des Bußgeldverfahrens und damit zur Abwendung von Geldbuße, Punkteeintrag und Fahrverbot.

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